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Antrag auf Projektunterstützung durch den Förderverein der Kurt-Tucholsky-Oberschule

Antrag auf Mitgliedschaft beim Förderverein der Kurt-Tucholsky-Oberschule

Satzung des Fördervereins Kurt-Tucholsky-Oberschule Berlin-Pankow e.V.

Vereinfachter Spendennachweis

Satzung des Fördervereins Kurt-Tucholsky-Oberschule e.V. (FöV KTO)

Erarbeitet auf der Gründungsversammlung am 11.Januar 1995

Vorliegende Fassung wurde geändert am 16.12.2019

 I. Allgemeine Bestimmungen 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1)

Der Verein trägt den Namen“ Förderverein der Kurt-Tucholsky-Oberschule Berlin-Pankow e.V. (nachfolgend „Verein“ genannt) Er ist beim Registergericht des Amtsgerichtes Berlin-Charlottenburg im Vereinsregister unter der Nr: VR 16131 B eingetragen.

 

(2)

Der Verein hat seinen Sitz an der Kurt-Tucholsky-Oberschule – Integrierte Sekundarschule mit gymnasialer Oberstufe (nachfolgend „KTO“ genannt) in der Neumannstr. 9/11, 13189 Berlin-Pankow

 

(3)

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Gemeinnützigkeit und ehrenamtliche Tätigkeit

(1)

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke in Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO). Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

(2)

Die Mitglieder des Vereins üben ihre Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus.

 II. Grundsätze 

§ 3 Zweck des Vereins

(1)

Zweck des Vereins ist die Förderung der Unterrichts- und Erziehungsarbeit an der Kurt-Tucholsky-Oberschule im Rahmen seiner Möglichkeiten, d h. über die Öffentlichkeitsarbeit erforderliche Mittel zu beschaffen und bereitzustellen.

 

(2)

Der Zweck wird insbesondere erfüllt durch:

 

1. Ideelle und materielle Unterstützung der KTO (§ 58 Nr.1 der Abgabenordnung-AO).

 

2. Beschaffung bzw. Bereitstellung von Auszeichnungen und Preisen für schulische Wettbewerbe, besondere Leistungen Jubiläen o.ä..

 

3. Unterstützung bei der Durchführung von Schulveranstaltungen, Projekten (insbesondere der Projektwoche), Klassen-, Kurs-Gruppenfahrten, Exkursionen, Ausflügen und Wandertagen.

 

4. Unterstützung und Mitgestaltung feierlicher Anlässe wie z.B. Abiturverleihung und Zeugnisausgabe Jahrgang 10 0 ä.

 

5. Unterstützung und Mitgestaltung von Vorträgen und Veranstaltungen bildender und jugendfördernder Art, Unterstützung und Förderung von Arbeitsgemeinschaften.

 

6. Unterstützung bei der Bereitstellung von Sport- und Spielgeräten, Spielen und sonstiger Mittel, insbesondere für den Freizeitbereich.

 

7. Unterstützung bei der Gestaltung des Außengeländes.

 

8. Bedürftigen Schülerinnen und Schülern die Teilnahme an finanziell aufwendigen schulischen Veranstaltungen ermöglichen.

 

9. Unterstützung bei der Beschaffung von Lehr, Lern- und Anschauungsmaterial sowie Ausstattungsgegenständen.

 

10. Die Arbeit der schulischen Gremien fördern und unterstützen.

 

11. Unterstützung beim Betrieb einer Schulbibliothek.

 

12. Unterstützung bei der Herausgabe einer Zeitung an der Schule (z.B. Schülerzeitung, Elternblatt, Vereinsrundbriefe).

 

13. Unterstützung beim Betrieb einer Cafeteria und/oder Schülerfirma als Zweckbetrieb gem. § 65 der AO.

 

14. Unterstützung bei der Beschaffung von Getränke- und Snackautomaten sowie Wasserspender und ggf. deren Wartung und Pflege.

 

15. Maßnahmen und Aktivitäten unterstützen, die dem Wohl der Schülerinnen und Schüler dienen, bei Bedarf zu diesem Zweck erforderliche Einrichtungen mittelbar oder unmittelbar gewährleisten und/oder betreiben (z.B. Nachmittagsbetreuung)

 

16. Unterstützung von Schülerprojekten für und in Entwicklungsländern sowie bei Notlagen im In- und Ausland.

 

17. Die Interessen der Schule in der Öffentlichkeit fördern und diese über Ziele und Arbeitsweise der KTO informieren, Unterstützung bei der Außendarstellung der Schule.

§ 4 Mittel und Vereinsvermögen

(1)

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mittel zum Erreichen dieser Zwecke werden durch Mitgliedsbeiträge, Sach- und Geldspenden, sowie sonstige Einnahmen aufgebracht.

 

(2)

Der Förderverein kann seine Erträge ganz oder teilweise einer Rücklage nur zuführen, wenn dies zur nachhaltigen Erfüllung seiner satzungsmäßigen Zwecke gemäß § 58 Nr. 6 und 7 AO erforderlich ist. Er kann Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage für die beabsichtigte Wiederbeschaffung von Wirtschaftsgütern zuführen, die zur Verwirklichung der steuerbegünstigten, satzungsgemäßen Zwecke erforderlich sind (Rücklage für Wiederbeschaffung). Die Höhe der Zuführung bemisst sich nach der Höhe der regulären Absetzungen für Abnutzung eines zu ersetzenden Wirtschaftsgutes Die Voraussetzungen für eine höhere Zuführung sind nachzuweisen (§62 Abs.1 AO)

 

(3)

Die Mitglieder des Fördervereins erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Fördervereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 III. Mitgliedschaft  

§ 5 Mitglieder

(1)

Mitglieder des Vereins können alle Personen werden, die seine Ziele unterstützen.

 

(2)

Der Verein kann Ehrenmitglieder benennen. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich in besonderer Weise um die Ziele des Vereins verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder werden vom Vorstand vorgeschlagen und sind von der nächsten Mitgliederversammlung zu bestätigen. Sie haben alle Rechte und Pflichten eines ordentlichen Mitglieds.

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

(1)

Die Mitgliedschaft im Verein wird durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag gegenüber dem Vorstand beantragt. Der Vorstand entscheidet über die Mitgliedschaft mit einfacher Mehrheit. Die Mitgliedschaft im Verein wird auf einem Nachweis dokumentiert.

 

(2)

Die Ablehnung der Aufnahme wird schriftlich mitgeteilt. Sie braucht nicht begründet zu werden.

§7 Erlöschen der Mitgliedschaft

(1)

Die Mitgliedschaft im Förderverein erlischt durch:

1. Austritt,

2. Ausschluss

3. Tod.

 

(2)

Die Beendigung der Mitgliedschaft durch Austritt erfolgt mit schriftlicher Erklärung gegenüber dem Vorstand des Fördervereins vier Wochen vor Ablauf des Geschäftsjahres.

 

(3)

Ein Mitglied des Fördervereins kann ausgeschlossen werden:

 

1. wenn es länger als zwei Monate mit seinen Beiträgen im Rückstand ist und vier Wochen nach zugegangener Mahnung seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachgekommen ist,

 

2. wenn das Mitglied gegen die Grundsätze dieser Satzung verstoßen hat.

 

(4)

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder.

Der Ausschluss ist dem Betreffenden mit einer schriftlichen Begründung mitzuteilen. Gegen den Ausschluss kann innerhalb von vier Wochen Widerspruch beim Vorstand des Fördervereins eingelegt werden.

 

(5)

Mit dem Tag des Austritts oder des Ausschlusses eines Mitglieds erlöschen alle Rechte gegen das Vermögen des Fördervereins. Geleistete Beiträge werden nicht zurückerstattet.

§ 8 Mitgliedsbeiträge

(1)

Der Förderverein erhebt von jedem Mitglied einen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung für das kommende Geschäftsjahr beschlossen wird.

 

(2)

Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils bis zum 31. Dezember des Jahres für das folgende Geschäftsjahr zu entrichten. Die Beitragszahlung erfolgt ausschließlich unbar. Die geleistete Beitragszahlung wird dem Mitglied schriftlich bestätigt.

 

(3)

Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

 

(4)

Schüler, Auszubildende und Empfänger von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch zahlen einen ermäßigten Beitrag.

§ 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)

Die Mitglieder des Fördervereins haben das Recht:

 

1. An allen Veranstaltungen des Fördervereins teilzunehmen,

 

2. In der Mitgliederversammlung an der Beratung und Beschlussfassung aller Fragen des Fördervereins mitzuwirken,

 

3. An der Wahl des Fördervereins teilzunehmen und selbst gewählt werden zu können.

 

(2)

Die Mitglieder des Fördervereins haben die Pflicht, für die Verwirklichung der Grundsätze dieser Satzung tätig zu werden.

 IV. Organisation des Fördervereins 

§ 10 Mitgliederversammlung

(1)

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Fördervereins. Sie besteht aus allen Mitgliedern des Fördervereins.

 

(2)

Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Geschäftsjahr zusammen. Sie wird vom Vorstand vier Wochen vor der Durchführung mit Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen und von der bzw. dem Vorsitzenden oder der bzw. dem stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.

 

(3)

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

 

1. Die Entgegennahme des Tätigkeitsberichts des Vorstandes, des Finanzberichts, des Berichts der Kassenprüfer und die Diskussion darüber,

 

2. Die Entlastung des Vorstands,

 

3. Die Wahl des Vorstands,

 

4. Die Wahl von zwei Kassenprüferinnen bzw. Kassenprüfern, die nicht Mitglied des Vorstands sind.

 

5. Bestätigung der Ernennung von Ehrenmitgliedern

 

6. Beratung über die geplante Verwendung der Mittel.

 

7. Entscheidung über gestellte Anträge, soweit nicht bereits vom Vorstand beschlossen.

 

8. Änderung der Satzung (Ausnahme §15 Abs.3)

 

9. Auflösung des Vereins nach §16 Abs.1

 

(4)

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von der bzw. dem Vorsitzenden und von der Schriftführerin bzw. dem Schriftführer zu unterschreiben und von der nächsten Mitgliederversammlung zu bestätigen ist.

 

(5)

Die Vorsitzende bzw. der Versitzende hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich beantragt.

Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist unter Bekanntgabe der Tagesordnung vom Vorstand innerhalb von zwei Wochen mit einer Frist von einer Woche vor der Durchführung einzuberufen.

 

(6)

Beschlüsse der Mitgliederversammlung des Fördervereins werden mit einfacher Mehrheit gefasst; Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 75 v. h. der von den anwesenden Mitgliedern abgegebenen Stimmen.

 

(7)

In der Mitgliederversammlung des Fördervereins hat jedes Mitglied oder Ehrenmitglied eine gültige Stimme. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.

§ 11 Vorstand

(1)

Der Vorstand des Fördervereins setzt sich zusammen aus: der bzw. dem Vorsitzenden (Vorstand im Sinn des § 26 BGB), der bzw. dem stellvertretenden Vorsitzenden (Vorstand im Sinn des $ 26 BGB), der Schriftführerin bzw. dem Schriftführer, der Rechnungsführerin bzw. dem Rechnungsführer und weiteren von der Mitgliederversammlung zu bestimmenden Beisitzerinnen bzw. Beisitzern.

 

(2)

Vorstandsmitglieder im Sinne des § 26 BGB können den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertreten, wobei sie an die Vorstandsbeschlüsse gebunden sind. Sie vertreten den Verein rechtswirksam mindestens zu zweit gemeinsam.

 

(3)

Die Vorstandsmitglieder des Fördervereins werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

 

(4)

Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten nur die notwendigen Auslagen vergütet.

 

(5)

Der Vorstand tritt regelmäßig zusammen. Er leitet den Förderverein nach den im Kap. 11 dieser Satzung genannten Grundsätzen. Er ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind. Zur Beschlussfassung bedarf es der einfachen Mehrheit, soweit nichts anderes in dieser Satzung bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 12 Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes

(1)

Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand ein Mitglied des Fördervereins als vorläufiges Vorstandsmitglied benennen. Scheidet die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende oder der Rechnungsführer bzw. die Rechnungsführerin vorzeitig aus dem Vorstand aus, kann der Vorstand ein anderes Vorstandsmitglied als amtierende Vorsitzende bzw. amtierenden Vorsitzenden oder Rechnungsführerin bzw. Rechnungsführer bis zur nächsten Mitgliederversammlung benennen. Diese bzw. dieser führt eine Neuwahl durch.

 

(2)

Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Förderverein endet auch ein Amt im Vorstand des Fördervereins oder als Kassenprüfer.

§ 13 Zuständigkeit des Vorstandes

(1)

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Fördervereins zuständig. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:

 

1. die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlungen und die Aufstellung der Tagesordnung,

 

2. die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

 

3. die Erarbeitung und Vorlage der Aufgaben- und Haushaltsplanung für das neue Geschäftsjahr,

 

4. die Buchführung,

 

5. die Erstellung der Jahresberichte.

§ 14 Kassenprüfung

Die Kassenprüfer prüfen zum Ende des Geschäftsjahres die Bücher und die Kasse des Fördervereins.

Sie können unangekündigte Zwischenprüfungen vornehmen. Sie erstatten darüber dem Vorstand und in der nächsten Mitgliederversammlung Bericht.

§ 15 Satzungsänderungen

(1)

Eine Satzungsänderung kann nur beschlossen werden, wenn sie bei der Einberufung zur Mitgliederversammlung als Tagesordnungspunkt gesondert aufgeführt ist.

 

(2)

Änderung oder Ergänzungen der Satzung aufgrund einer Auflage des Finanzamts oder des Registergerichtes können vom Vorstand beschlossen werden Sie sind auf der nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen § 16 Auflösung des Fördervereins.

§ 16 Auflösung des Fördervereins

(1)

Die Auflösung des Fördervereins kann nur durch eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung beschlossen werden.

 

(2)

Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von 75 v.H. der anwesenden Mitglieder des Fördervereins.

§ 17 Restgelder

Bei Auflösung des Fördervereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Fördervereins an die Björn Schultz-Stiftung, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat (sofern das zuständige Finanzamt dazu seine Einwilligung erteilt und der gemeinnützige Charakter des Empfängers anerkannt ist.) und unter der Auflage, diese zu Gunsten des Kinderhospiz Sonnenhof in der Wilhelm-Wolff-Str 36, 13156 Berlin zu verwenden.

§ 18 Gerichtsstand

Der Gerichtsstand ist das Amtsgericht, das für den Ort, an dem der Förderverein seinen Sitz hat, zuständig ist.

§ 19 Inkrafttreten

Vorstehende Satzung wurde am 11.01.95 in Berlin-Pankow von der Gründungsversammlung bzw. mit Änderungen entsprechend der Vorgaben des Amtsgerichts Charlottenburg, von der Mitgliederversammlung am 07.06.95 beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

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Förderverein der Kurt-Tucholsky-Oberschule Berlin-Pankow e.V.

Neumannstr. 9 – 11, 13189 Berlin